In dieser Rubrik sind thematisch sortiert Auszüge der Rechtsgrundlagen für Katastervermessungen und Grenzfeststellungen aufgeführt. Die aufgeführten Texte sind nicht abschließend, sondern sollen nur wesentliche Bezüge zu den Rechtsgrundlagen herstellen.
Vollständige Texte und mehr Informationen zu den Rechtsgrundlagen
erhalten Sie in der Rubrik Recht der Internetseiten der
Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen:
http://www.landesvermessung.sachsen.de/inhalt/service/recht/recht.html
Da in den Auszügen nicht der komplette Rechtsbezug genannt wurde, gibt es hier die Erläuterung der verwendeten Abkürzungen.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; BGBl. 2003, S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das
Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29.01.2008
(SächsGVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S.134, 140), in der jeweils
geltenden Fassung
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 136), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz - DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen vom 3. März 2009 (SächsGVBl. Jg. 2009 Bl.-Nr. 4 S. 119)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen (Katastervermessungsvorschrift - VwVKvA) vom 9. September 2003 in der durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 geänderten Fassung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift - VwVLika) vom 25. April 2005
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Örtlichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich etwas anderes ergibt.
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
...
2. das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen
und Abmarkungen
...
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(1) Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.
(2) Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder
vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert,
entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR
geahndet werden. ...
(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken, soweit sie nicht durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet sind. Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann in der Lage versetzt erfolgen, wenn die Abmarkung des Grenzpunktes auf Dauer nicht möglich oder zweckmäßig ist.
(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, die nach Absatz 4 oder § 11 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung - LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150) ausgesetzt wurden.
(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden,
wenn
1. die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer
verläuft;
2. die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft,
die dem Gemeingebrauch dienen;
3. benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen
Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich
genutzt werden;
4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt;
5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen
Bodenordnungsverfahrens liegt und im Zuge dieses Verfahrens
wegfällt;
6. dies aufgrund der geogischen Verhältnisse geboten ist;
7. diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist,
nicht möglich ist oder
8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde.
(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen.
(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten, die nach § 11 Abs. 1 LiKaVO ausgesetzt wurden, gelten die Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß.
(6) Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn
1. die vorgefundene Grenzmarke beschädigt ist;
2. ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist,
obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,
oder
3. die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet
(fehlerhafte Abmarkung).
Für die Behebung von Abmarkungsmängeln gelten die
Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(7) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und auf ihrer Kopffläche den Grenzverlauf mit Zentimetergenauigkeit definieren. Die Art der Grenzmarke ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
(1) Die Abmarkung muss mit dem Ergebnis der Bestimmung der Flurstücksgrenze übereinstimmen.
(2) Die Abmarkung soll bodengleich erfolgen. Wird davon abgewichen, ist der Höhenunterschied zu dokumentieren.
(1) Versetzte Abmarkung ist die exzentrische Abmarkung eines Grenzpunktes in einer Flurstückgrenze (Rückmarke) oder außerhalb einer Flurstücksgrenze (indirekte Abmarkung). Eine indirekte Abmarkung ist nur bei Landesgrenzen zulässig.
(2) Bei einer Rückmarke soll die Entfernung von 2 m zum Zentrum der Lage des Grenzpunktes nicht unterschritten werden.
Bestehende Grenzmarken, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift eingebracht wurden, kennzeichnen die Flurstücksgrenze in zulässiger Weise, wenn sie vorher geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Eigentümer diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). § 2Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Zu einem Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung hat die
vermessende Stelle mindestens Angaben
a) zum Antragsteller,
b) zu den beantragten Flurstücken,
c) zum beabsichtigten Zweck der Katastervermessung,
d) zum Umfang der Katastervermessung,
e) zum Kostenschuldner sowie
f) zur Kostenfestsetzung
zu erheben und in einem Antragsformular zu erfassen. Das
Antragsformular soll entsprechend der Anlage 4 gestaltet werden.
Antrag auf Katastervemessung und Abmarkung (als PDF)
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
(2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
(1) Das Betreten oder Befahren eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage ist mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.
(2) Die nachträgliche Benachrichtigung über das Betreten oder das Befahren eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage hat unverzüglich nach Beendigung der örtlichen Vermessungsarbeiten am betroffenen Flurstück zu erfolgen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den
Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates
Sachsen flächendeckend
1. ...
2. ... Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(4) Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 SächsVermG sind
oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene
bauliche Anlagen,
1. die von Menschen betreten werden können;
2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen;
3. die von Außenwänden umfasst sind;
4. deren Grundfläche mehr als 10 m2 beträgt;
5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung
zulassen und
6. die sich nicht in Kleingärten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S.
210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13.
September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), in der jeweils geltenden
Fassung, befinden.
(5) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, fehlende Gebäude, fehlende Nutzung und fehlende Lagebezeichnung zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen.
(1) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände, auf eine Horizontalebene einschließt.
(2) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 m2 verändert.
(3) Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung eines Grundstückseigentümers oder eine behördliche Mitteilung an die katasterführende Behörde.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(1) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind die wesentlichen, das Gebäude kennzeichnenden Punkte (Gebäudepunkte) des äußeren Gebäudeumrings zu erfassen. Bei der Auswahl der Gebäudepunkte ist eine zweckmäßige Darstellung des Gebäudes in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 zu berücksichtigen.
(2) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind Gebäudenutzung und Lagebezeichnung zu erfassen.
(3) Gebäude können bereits im Rohbau aufgemessen werden.
(1) Über Gebäude sind Daten zum bauwerksbestimmenden Gebäudeumring sowie zur Gebäudefunktion (Anlage 1) zu führen. Die Gebäudefunktion ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorwiegende funktionale Bedeutung des Gebäudes.
(2) Die katasterführende Behörde kann anstelle des bauwerksbestimmenden Gebäudeumrings Daten zum Dachumring eines Gebäudes führen und auf die Führung der Gebäudefunktion verzichten, wenn das Gebäude aus Luftbilderzeugnissen erfasst wurde.
(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 15 Abs. 4 SächsVermG zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich dieWiederherstellung oder die Bestimmung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG auf diesen Grenzpunkt.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 15 Abs. 4 SächsVermG zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 vorliegt.
Bei der Grenzermittlung von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG vorliegt, sind die Grenzpunkte diesem Katasternachweis entsprechend abzustecken.
(1) Soweit für die zu bestimmende Flurstücksgrenze kein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG vorliegt, sind die örtlichen Arbeiten bei der Grenzermittlung entsprechend den auszuwertenden Vorbereitungsdaten und einer sachgerechten Ermittlung der zu bestimmenden Flurstücksgrenze auszudehnen.
(2) Erklärungen und Unterlagen der Beteiligten zum Verlauf der Flurstücksgrenze sollen bereits vor dem Grenztermin sachgerecht gewürdigt werden.
(3) Die vermessende Stelle hat die durch Aufmessung ermittelte Lage der vorgefundenen Grenzmarken und Objektpunkte mit den Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten zu vergleichen und zu entscheiden, ob diese Punkte als identische Punkte für die Grenzermittlung geeignet sind. Punkte sind in der Regel für die Grenzermittlung geeignet, wenn die durch Aufmessung ermittelte Lage mit den Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten innerhalb der zulässigen Abweichung nach Anlage 6 Nr. 1 übereinstimmt.
(4) Wenn die katasterführende Behörde Rasterdaten graphischer Katasternachweise übermittelt hat, sind diese im erforderlichen Umfang durch die vermessende Stelle zu digitalisieren. Dabei ist die Genauigkeit nach Anlage 1 Nr. 3 sicherzustellen.
(5) Für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden
Flurstücksgrenze sind auf der Grundlage der Angaben zum Verlauf
der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten und der geeigneten
identischen Punkte Koordinaten zu berechnen und diese abzustecken. Die
vermessende Stelle hat sachgerecht zu entscheiden (Entscheidung zur
Grenzermittlung), ob
a) die berechneten Koordinaten der Grenzpunkte anzuhalten sind
oder
b) die berechneten Koordinaten der Grenzpunkte innerhalb der
zulässigen Abweichungen nach Anlage 6 Nr. 2 mit Grenzobjektpunkten
identisch sind. In diesem Fall sind die Koordinaten der
Grenzobjektpunkte als ermittelte Grenzpunktkoordinaten
einzuführen.
(1) Für Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze, die festgestellt werden soll, sind die Angaben der Eigentümer, die Festsetzungen von Gerichten und Behörden oder vergleichbare Angaben umzusetzen.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunktpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.
(3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder in der ortsüblichen Form öffentlich anzukündigen. Eine schriftliche Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen.Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung eines Grenztermins kann erfolgen, wenn mehr als 25 schriftliche Ankündigungen erforderlich sind. Die Frist für die öffentliche Ankündigung beträgt zehn Tage. Der Grenztermin gilt vier Tage nach Ablauf dieser Frist als rechtzeitig angekündigt.
In der Ankündigung des Grenztermins hat die vermessende Stelle insbesondere den Anlass und das Ziel der Grenzbestimmung sowie deren Rechtsgrundlagen mitzuteilen. Die Ankündigung ist entsprechend der Anlage 7 zu gestalten.
(1) Zu Beginn des Grenztermins ist in geeigneter Art und Weise die Identität der Beteiligten zu prüfen.
(2) Den Beteiligten sind die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle zu erläutern und vorzuweisen. Die Entscheidung zur Grenzermittlung ist zu begründen.
(3) Soweit Erklärungen von Beteiligten für die Bestimmung von Flurstücksgrenzen von Bedeutung sind, sind sie zu dokumentieren. Erklärungen von Beteiligten, die nach der Durchführung des Grenztermins bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Katastervermessung und Abmarkung abgegeben werden, hat die vermessende Stelle so zu behandeln, als wären sie zum Grenztermin abgegeben.
(4) Soweit erforderlich, ist die Niederschrift zum Grenztermin (Anlage 8) um eine zeichnerische Darstellung zu ergänzen.
(5) Die Niederschrift zum Grenztermin (Anlage 8) ist von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen. Ist die vermessende Stelle ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, hat dieser zu unterzeichnen.
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnisse führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe des Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.
(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Eine Flurstücksgrenze ist nach dem Liegenschaftskataster nicht
wiederherstellbar, wenn
a) sich Angaben der Vorbereitungsdaten zum Grenzverlauf so
widersprechen, dass die fehlerhaften Angaben nicht erkannt werden
können;
b) keine oder ausschließlich fehlerhafte Angaben der
Vorbereitungsdaten zum Grenzverlauf vorliegen oder
c) innerhalb des sachgerecht ausgedehnten Gebiets keine geeigneten
identischen Punkte für die Grenzermittlung vorhanden sind.
Der Grund für die Nichtwiederherstellbarkeit einer
Flurstücksgrenze ist im Protokoll zur Grenzverhandlung nach Nummer
19.2 Abs. 3 zu dokumentieren.
(1) Den beteiligten Grundstückseigentümern ist die Notwendigkeit einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer an Ort und Stelle darzulegen (Grenzverhandlung). Insbesondere hat die vermessende Stelle die Nichtwiederherstellbarkeit einer Flurstücksgrenze mit Bezug auf die Örtlichkeit zu erläutern. In der Grenzverhandlung hat die vermessende Stelle die beteiligten Grundstückseigentümer darüber zu unterrichten, dass die katasterführende Behörde eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG nicht in das Liegenschaftskataster übernehmen darf, wenn anzunehmen ist, dass der vereinbarte Grenzverlauf nicht der rechtmäßige ist.
(2) Soweit keine Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wird, hat die vermessende Stelle den beteiligten Grundstückseigentümern die Rechtsfolgen zu erläutern. Die vermessende Stelle hat es der katasterführenden Behörde mitzuteilen, wenn keine Einigung erzielt wurde.
(3) Der Verlauf der Grenzverhandlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist entsprechend der Anlage 9 zu gestalten und von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen.
(1) Soweit in der Grenzverhandlung Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wurde, soll sie Grundlage für die schriftliche Vereinbarung (§ 15 Abs. 4 SächsVermG i. V. m. § 14 Abs. 5 DVOSächsVermG) zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern sein. Die vermessende Stelle hat die Bestimmung der Flurstücksgrenze auf der Grundlage der Vereinbarung vorzunehmen.
(2) Die Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG ist nicht Bestandteil des Protokolls zur Grenzverhandlung.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Veranlasser der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und der Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster ist der Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung. Im Übrigen ist es derjenige, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird.
(3) Die Kosten entstehen mit der Mitteilung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend von Satz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.
(4) Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung. Die gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 SächsVwVG erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.
(5) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz hat. Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.
(3) Wurde ... die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates
Sachsen flächendeckend
1. ...
2. Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(5) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, fehlende Gebäude, fehlende Nutzung und fehlende Lagebezeichnung zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen.
(1) Liegen für ein Flurstück mehrere tatsächliche Nutzungen vor, sind deren Abschnitte auf der Grundlage von Ergebnissen einer Katastervermessung oder auf der Grundlage von Daten anderer Stellen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Flurstücksabschnitte mit einer Flächengröße von weniger als 500 m² sind unter einer überwiegenden tatsächlichen Nutzung zusammenzufassen. Dies gilt nicht für Flächen, die als Straßen, Wege oder Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für Gebäudeflächen sowie für Flächen von oberirdischen Gewässern.
(2) Wenn sich die tatsächliche Nutzung eines bereits nachgewiesenen Flurstücksabschnitts ändert, genügt die schriftliche Mitteilung eines Grundstückseigentümers oder eine behördliche Mitteilung an die katasterführende Behörde.
Bei der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken sind die Grenzen des jeweiligen Flurstücksabschnitts (Nutzungsabschnittsgrenze) auf einfache Art und Weise zu erfassen. Schnittpunkte von Nutzungsabschnittsgrenzen und Flurstücksgrenzen sind zu ermitteln.
Der Nachweis zur Nutzung eines Flurstücks enthält Daten über die Abgrenzung und Flächengröße eines Nutzungsabschnitts sowie dessen Nutzung (Anlage 2).
(1) Die Nutzung von Flurstücken ist periodisch zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Bei der Aktualisierung der Nutzungen hat die katasterführende
Behörde im erforderlichen Umfang Erhebungsdaten zur Abgrenzung der
Nutzungsabschnitte zu erzeugen. Dafür können insbesondere
a) Ergebnisse einer Katastervermessung und Abmarkung,
b) Ergebnisse von örtlichen Erhebungen (Feldvergleich),
c) Luftbilderzeugnisse und
d) Daten anderer Stellen
verwendet werden. Das Erhebungsverfahren muss für die
Nutzungsabschnittsgrenze eine Lagegenauigkeit von einem Meter, bezogen
auf das Amtliche Lagereferenzsystem, gewährleisten.
(3) Die Ergebnisse des Erhebungsverfahrens sind wie folgt zu
dokumentieren:
a) bei Katastervermessungen und Abmarkungen nach den Bestimmungen der
VwVKvA und
b) im Übrigen in einem Fortführungsriss, der aus einem
Titelblatt nach Anlage 4 sowie einem darstellenden Teil besteht.
Verzeichnis der Nutzungen (als PDF)
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.
(2) Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder
vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert,
entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder
Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4. unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen
Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an
Dritte weitergibt oder
5. bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von
Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen
Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere
Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.
(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.